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    Allgemeine Geschäftsbedingungen

    AGB / Stand August 2023

    Damit Ihr Urlaub auch zu Ihrer vollen Zufriedenheit ausfällt, haben wir alle notwendigen Voraussetzungen geschaffen. Dazu gehören auch klare rechtliche Regeln, die wir nachstehend abdrucken. Sie sollten sie unbedingt lesen, bevor Sie Ihre Reise buchen, denn sie werden Bestandteil des mit uns geschlossenen Reisevertrages. Qualität steht bei uns an erster Stelle. Trotzdem wollen wir Ihnen Reisen zu erschwinglichen Preisen anbieten. Das funktioniert nur, wenn sich für jede Reise eine bestimmte Anzahl von Interessenten meldet und die Mindestteilnehmerzahl erreicht ist. Da niemand dies im Vorfeld garantieren kann, wir aber auch keine Abstriche bei der Qualität der Reiseleistungen akzeptieren, kann es passieren, dass wir eine Reise absagen müssen, spätestens drei Wochen vor Reisebeginn.


    § 1 Abschluss des Reisevertrages
    Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an.
    Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden.
    Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
    Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen.
    Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme erklärt.

    § 2 Bezahlung
    Zahlungen auf den Reisepreis vor der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k III BGB erfolgen. Mit Vertragsabschluss kann eine Anzahlung in Höhe von 20 von Hundert (20%) des Reisepreises pro Person gefordert werden. Weitere Zahlungen werden zu den vereinbarten Terminen, die Restzahlung bis spätestens 21 Tage vor Reiseantritt fällig. Die Reiseunterlagen werden dem Kunden nach Eingang seiner Zahlung beim Veranstalter zugesandt oder ausgehändigt.

    § 3 Leistungen
    Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt und aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung.
    Die im Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen eine Änderung der Prospektangaben zu erklären.
    Die in der Reisebeschreibung angegebenen Hotelkategorien sind vom Veranstalter vergebene, subjektive Einstufungen und entsprechen keinen internationalen Normen.

    § 4 Leistungs- und Preisänderungen
    Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
    Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
    Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
    Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Mautgebühren und ähnlichem oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang zu ändern, wie sich die Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen pro Person auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen dem Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen.
    Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
    Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.


    § 5 Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzpersonen
    5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
    Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendung verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
    Der Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Tabelle nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren.


    Rücktrittsgebühren für Pauschalreisen, Flugpauschalreisen mit und ohne Linienfluggesellschaften:

    bei Gruppenreisen/Individualreisen:

    • bis 95 Tage vor Reiseantritt 15 % des Reisepreises, mindestens 85 Euro
    • ab 94 Tage bis 45 Tage vor Reiseantritt 25 % des Reisepreises
    • ab 44 Tage bis 22 Tage vor Reiseantritt 35 % des Reisepreises
    • ab 21 Tage bis 15 Tage vor Reiseantritt 45 % des Reisepreises
    • ab 14 Tage bis 7 Tage vor Reiseantritt 55 % des Reisepreises
    • ab 6 Tage bis 4 Tage vor Reiseantritt 80 % des Reisepreises
    • ab 3 Tage bis 2 Tage vor Reiseantritt 90 % des Reisepreises
    • am Abreisetag 95 % des Reisepreises

    bei von VOYAGES MUSICAUX präsentierten Gruppenreisen:

    • bis 120 Tage vor Reiseantritt 0 % des Reisepreises
    • ab 119 Tage bis 95 Tage vor Reiseantritt 20 % des Reisepreises
    • ab 94 Tage bis 45 Tage vor Reiseantritt 25 % des Reisepreises
    • ab 44 Tage bis 22 Tage vor Reiseantritt 35 % des Reisepreises
    • ab 21 Tage bis 15 Tage vor Reiseantritt 45 % des Reisepreises
    • ab 14 Tage bis 7 Tage vor Reiseantritt 55 % des Reisepreises
    • ab 6 Tage bis 4 Tage vor Reiseantritt 80 % des Reisepreises
    • ab 3 Tage bis 2 Tage vor Reiseantritt 90 % des Reisepreises
    • am Abreisetag 95 % des Reisepreises

    bei von VOYAGES MUSICAUX präsentierten Individualreisen:

    • bis 95 Tage vor Reiseantritt 15 % des Reisepreises, mindestens 85 Euro
    • ab 94 Tage bis 45 Tage vor Reiseantritt 25 % des Reisepreises
    • ab 44 Tage bis 22 Tage vor Reiseantritt 35 % des Reisepreises
    • ab 21 Tage bis 15 Tage vor Reiseantritt 45 % des Reisepreises
    • ab 14 Tage bis 7 Tage vor Reiseantritt 55 % des Reisepreises
    • ab 6 Tage bis 4 Tage vor Reiseantritt 80 % des Reisepreises
    • ab 3 Tage bis 2 Tage vor Reiseantritt 90 % des Reisepreises
    • am Abreisetag 95 % des Reisepreises

    bei Kreuzfahrten:

    • bis 95 Tage vor Reiseantritt 15 % des Reisepreises, mindestens 85 Euro
    • ab 94 Tage bis 45 Tage vor Reiseantritt 25 % des Reisepreises
    • ab 44 Tage bis 22 Tage vor Reiseantritt 35 % des Reisepreises
    • ab 21 Tage bis 15 Tage vor Reiseantritt 55 % des Reisepreises
    • ab 14 Tage vor Reiseantritt 80 % des Reisepreises
    • am Abreisetag 95 % des Reisepreises

    Bitte berücksichtigen Sie einzelne Abweichungen bei den jeweils gekennzeichneten Reisen (Schiffsreisen/Expeditionen/Sonderreisen/Kreuzflügen).

    Eintrittskarten für Veranstaltungen im Rahmen der Reiseleistungen (Oper, Ballett, Theater, Konzert, Musical u. a.) sowie für optional gebuchte Zusatzveranstaltungen werden ausdrücklich nicht erstattet. Die Stornierung oder Änderung einer Veranstaltung (Oper, Ballett, Theater, Konzert, Musical u. a.) berechtigt nicht zu einem Reiserücktritt durch den Kunden.

    DISCOVERY empfiehlt den Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung.

    Der Nachweis eines niedrigeren oder nicht eingetretenen Schadens bleibt dem Reisenden unbenommen.


    5.2 Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), kann der Reiseveranstalter bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden erheben.
    Umbuchungsgebühren für Flugpauschalreisen mit Linienfluggesellschaften:

    Bei Gruppenreisen/Individualreisen bis 95. Tag vor Reiseantritt 150 Euro pro Person.
    Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziff. 5.1. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden.

    5.3 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
    Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

    5.4 Im Falle eines Rücktritts kann der Reiseveranstalter vom Kunden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen.


    § 6 Nicht in Anspruch genommene Leistungen
    Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.


    § 7 Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
    Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

    - ohne Einhaltung einer Frist
    Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchen Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.


    - bis 3 Wochen vor Reiseantritt
    Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
    Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter den Kunden davon zu unterrichten.


    - bis 4 Wochen vor Reiseantritt
    Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Reiseveranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, daß die dem Reiseveranstalter im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen
    Opfergrenze, bezogen auf diese Reise bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters besteht jedoch nur, wenn er die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat und wenn er die zu seinem Rücktritt führenden Umstände nachweist und wenn er dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat.
    Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Zusätzlich wird ihm sein Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot des Reiseveranstalters keinen Gebrauch macht.


    § 8 Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
    Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
    Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern.
    Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen.
    Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.



    § 9 Haftung des Reiseveranstalters
    9.1 Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:

    • die gewissenhafte Reisevorbereitung
    • die sorgfältige Auswahl und Überwachung des Leistungsträgers
    • die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen Reiseleistungen, sofern der  
    • Reiseveranstalter nicht gemäß § 3 vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat.
    • die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen.

     

    9.2 Der Reiseveranstalter haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person.


    § 10 Gewährleistung

    A) Abhilfe
    Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
    Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.


    B) Minderung des Reisepreises
    Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.


    C) Kündigung des Vertrages
    Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessen Frist keine Abhilfe so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
    Er schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.


    D) Schadensersatz
    Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.


    § 11 Beschränkung der Haftung
    11.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

    • soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
    • soweit der Reiseveranstalter für einem dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
    • Dem Kunden wird im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.


    11.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen (fakultative, kulturelle Veranstaltungen, lokal gebuchte Ausflüge) lediglich vermittelt werden und die in der Reisebeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.


    11.3 Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzung oder Beschränkung geltend gemacht werden kann oder bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.


    11.4 Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada).
    Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verlust und Beschädigung von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.


    11.5 Kommt dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtsgesetzes.


    § 12 Mitwirkungspflicht des Reisenden
    Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
    Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandung unverzüglich der örtlichen Reiseleitung bekannt zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
    Die Teilnahme ist nur nach Unterzeichnung einer Haftungsausschlußvereinbarung möglich.
    Reiseleitung und lokale Vertreter sind nicht bevollmächtigt, Ansprüche auf Schadensersatz oder Minderung anzuerkennen.


    §13 Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
    Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
    Vertragliche Ansprüche des Reisenden verjähren in 12 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.


    § 14 Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen
    Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
    Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische
    Vertretung, auch wenn der Reisende den Reiseveranstalter beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die
    Verzögerung zu vertreten hat.
    Der Reisende ist für Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen werden sie wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.


    § 15 Informationspflicht zur Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
    Nach der EU-VO 2111/2005 ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft der im Zusammenhang mit der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen zu informieren.

    Steht die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, ist zunächst die wahrscheinliche Fluggesellschaft zu benennen und der Kunde entsprechend zu informieren, sobald die ausführende Fluggesellschaft feststeht. Bei einem Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft hat der Reiseveranstalter den Kunden unverzüglich hierüber zu informieren.
    Die Informationen über die ausführende Fluggesellschaft im Sinne der EU-VO 2111/2005 begründen keinen vertraglichen Anspruch auf die Durchführung der Luftbeförderung mit der genannten Fluggesellschaft und stellen keine Zusicherung dar, es sei denn, eine entsprechende Zusicherung ergibt sich aus dem Reisevertrag. Soweit es in zulässiger Weise vertraglich vereinbart ist, bleibt dem Veranstalter ein Wechsel der Fluggesellschaft ausdrücklich vorbehalten.

    Die von der EU-Kommission auf der Basis der EU-VO 2111/2005 veröffentlichte „gemeinschaftliche Liste“ unsicherer Fluggesellschaften ist auf der Internet-Seite des Veranstalters oder unter https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban_de (den dortigen Links zur jeweils aktuellen Liste folgen) abrufbar und wird Ihnen vor der Buchung auf Wunsch auch übersandt.

     

    § 16 Datenschutz / DSGVO

    Personenbezogene Daten/Zwecke der Verarbeitung

    DISCOVERY Fernreisen Berlin verarbeitet Kundendaten zur Reisedurchführung, Vertragsabwicklung und Kundenbetreuung [Art. 6 Abs.1 lit. b der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)] sowie zu Werbezwecken für eigene Angebote (Art. 6 Abs.1 lit. f DSGVO). Bei der Verarbeitung unterstützen uns teilweise externe Dienstleistungspartner. Die Daten werden für die Dauer der Geschäftsbeziehung gespeichert, mindestens jedoch entsprechend den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten.


    Betroffenenrechte

    Für die Wahrnehmung Ihrer Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit nach Art. 15 bis Art. 20 der DSGVO genügt eine kurze Mitteilung an uns. Unsere Kontaktdaten finden Sie am Ende dieser Seite. Auf das Beschwerderecht bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO) wird hingewiesen.


    Verantwortlicher und Datenschutzbeauftragter

    Verantwortlicher im Sinne der DSGVO ist DISCOVERY Fernreisen Berlin, geschäftsführender Inhaber und Datenschutzbeauftragter ist David de Bjaouix.


    Für interne Verwaltungszwecke werden personenbezogene Daten innerhalb der Unternehmensgruppe DISCOVERY (bestehend aus: DISCOVERY Fernreisen Berlin und DISCOVERY International Events + Tours verarbeitet und übermittelt (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).


    Verwendung für Werbezwecke

    Der Verwendung Ihrer Daten zu Werbezwecken können Sie jederzeit widersprechen (Art. 21 Abs. 2 DSGVO). Eine kurze Mitteilung an uns, am besten per Mail (Kontaktdaten siehe unten), genügt.


    Alle notwendigen Vorkehrungen zur Datensicherheit werden getroffen. Die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten (ab 25.5.2018 Art. 5 der DSGVO) werden befolgt.


    § 17 Abtretungsverbot
    Jegliche Abtretung von Ansprüchen des Reiseteilnehmers gegen DISCOVERY Fernreisen Berlin ist ausgeschlossen. Das Abtretungsverbot betrifft sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertrag und damit im Zusammenhang stehende Ansprüche sowie Ansprüche aus unerlaubter Handlung und ungerechtfertigter Bereicherung. Ebenso ist die gerichtliche Geltendmachung der vorbezeichneten Ansprüche des Reiseteilnehmers durch Dritte im eigenen Namen unzulässig.


    § 18 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
    Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.


    § 19 Gerichtsstand
    Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
    Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.

    Stand August 2023

    Veranstalter

    DISCOVERY Fernreisen Berlin &

    DISCOVERY International Events & Tours

    Geschäftsführender Inhaber und CEO: David de Bjaouix

    Hagenauer Str. 8
    D-10435 Berlin

    T +49 30 26306058
    F +49 30 26306059


    info(at)DiscoveryWeltweit.de 
    www.DiscoveryWeltweit.de 

    Umsatzst.-Ident.-Nr.: DE238446111


    DISCOVERY Fernreisen Berlin & DISCOVERY International Events + Tours sind PURE Member seit 2012